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   BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23   

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BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23 (https://dejure.org/2023,38025)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23 (https://dejure.org/2023,38025)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 1368/23 (https://dejure.org/2023,38025)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine Auslieferung in die Türkei

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 30 IRG, § 73 IRG, StPO TUR
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Auslieferungsverfahren durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung, inwieweit das Anwesenheitsrecht des angeklagten Beschwerdeführers im Zielstaat gewahrt sein wird - hier: Auslieferung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung an die Republik Türkei; Verletzung des Grundrechts auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; Substantieller Anspruch des Einzelnen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Auslieferungsverfahren durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung, inwieweit das Anwesenheitsrecht des angeklagten Beschwerdeführers im Zielstaat gewahrt sein wird - hier: Auslieferung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Auslieferungsverfahren durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung, inwieweit das Anwesenheitsrecht des angeklagten Beschwerdeführers im Zielstaat gewahrt sein wird - hier: Auslieferung eines ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine Auslieferung in die Türkei

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslieferung in die Türkei: Wenn das Oberlandesgericht die falsche Frage stellt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine Auslieferung in die Türkei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine Auslieferung in die Türkei - Bundesverfassungsgericht stoppt Auslieferung an Türkei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 126
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • EGMR, 18.10.2006 - 18114/02

    HERMI c. ITALIE

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
    Das Recht auf persönliche Teilnahme sei zwar in Art. 6 EMRK nicht ausdrücklich genannt, aber als ein wesentliches, nicht abwägbares Element eines fairen Verfahrens anerkannt (unter Verweis auf EGMR , Hermi v. Italy, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 18114/02).

    Vielmehr habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mehreren Verfahren diese Art der Teilnahme an einer Hauptverhandlung mit dem aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK und dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleiteten Recht des Angeklagten auf Anwesenheit und effektive Teilnahme in der Hauptverhandlung für vereinbar erklärt, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten würden (unter Verweis auf EGMR , Hermi v. Italy, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 18114/02; Golubev v. Russia, Entscheidung vom 9. November 2006, Nr. 26260/02; Marcello Viola v. Italy, Urteil vom 5. Januar 2007, Nr. 45106/04; Esser, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, Art. 6 EMRK Rn. 659, 663; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 24 Rn. 120 ff.).

    Art. 6 EMRK gebe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dem Angeklagten in einem Strafverfahren das Recht, persönlich in der Hauptverhandlung anwesend zu sein (unter Verweis auf EGMR , Hermi v. Italy, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 18114/02).

    Ein Verzicht auf das Recht auf Anwesenheit ist nur wirksam, wenn er in eindeutiger Weise erklärt wird und durch ein Mindestmaß an Verfahrensgarantien abgesichert ist (vgl. EGMR , Hermi v. Italy, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 18114/02, §§ 73 ff.; Caka v. Albania, Urteil vom 8. Dezember 2009, Nr. 44023/02, §§ 86 ff.).

    bb) Der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten kommt in einer Rechtsmittelverhandlung nicht dieselbe Bedeutung zu wie im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. EGMR , Hermi v. Italy, Entscheidung vom 18. Oktober 2006, Nr. 18114/02, § 60).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt insoweit eine Einzelfallbetrachtung vor, in der der Prüfungsumfang und die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts, der Gegenstand des Verfahrens und seine Bedeutung für den Angeklagten sowie die Art und Weise, in der die Interessen des Angeklagten vor Gericht geschützt werden, eine Rolle spielen (vgl. EGMR , Hermi v. Italy, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 18114/02, § 60; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr. 20508/03, § 30 m.w.N.; zum Ganzen vgl. Grabenwarter/Pabel, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 3. Aufl. 2022, Kap. 14 Rn. 147 m.w.N.).

    Ausgehend von der Feststellung im Beschluss vom 5. Juni 2023, die Teilnahme eines inhaftierten Angeklagten an einer außerhalb der Justizvollzugsanstalt durchgeführten Gerichtsverhandlung per Bild- und Tonübertragung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit dem aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK folgenden Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten würden, hat das Oberlandesgericht weder die in der einschlägigen Rechtsprechung angelegte Differenzierung zwischen erstinstanzlichen Strafgerichtsverhandlungen und Rechtsmittelverfahren berücksichtigt (vgl. nur EGMR , Hermi v. Italy, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 18114/02, § 60) noch ermittelt, welches "legitime Ziel" mit der Nutzung der Videokonferenztechnik im konkreten Fall verfolgt wird.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe sich in mehreren Entscheidungen mit dem Anwesenheitsrecht des Angeklagten in einer gegen ihn geführten strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zudem mit der Bedeutung des insoweit notwendigen Grundrechtsschutzes im Auslieferungsverfahren befasst (unter Verweis auf BVerfGE 140, 317).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 19 m.w.N.).

    aa) Für ein faires Strafverfahren ist es von zentraler Bedeutung, dass der Angeklagte persönlich am Verfahren teilnimmt (vgl. EGMR, Poitrimol v. France, Urteil vom 23. November 1993, Nr. 14032/88, § 35; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr. 20508/03, § 30, m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 140, 317 ).

    Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten können allerdings mit der Konvention vereinbar sein, wenn der Angeklagte auf sein Anwesenheits- und Verteidigungsrecht verzichtet hat oder ein Gericht die ihm zur Last gelegten Vorwürfe erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüft, nachdem es den Angeklagten gehört hat (vgl. EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 29 f.; Medenica v. Switzerland, Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55; vgl. auch BVerfGE 140, 317 ).

  • EGMR, 12.02.1985 - 9024/80

    COLOZZA c. ITALIE

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
    Auch wenn das Recht auf persönliche Anwesenheit im Verfahren nicht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 EMRK benannt wird, so folgt doch aus Sinn und Zweck dieser Gewährleistung, dass eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, das Recht hat, an der Verhandlung teilzunehmen (vgl. EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 27).

    Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten können allerdings mit der Konvention vereinbar sein, wenn der Angeklagte auf sein Anwesenheits- und Verteidigungsrecht verzichtet hat oder ein Gericht die ihm zur Last gelegten Vorwürfe erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüft, nachdem es den Angeklagten gehört hat (vgl. EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 29 f.; Medenica v. Switzerland, Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55; vgl. auch BVerfGE 140, 317 ).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur herausgehobenen Bedeutung des Rechts eines Angeklagten auf Anwesenheit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. insoweit nur EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, §§ 27 ff.; Poitrimol v. France, Urteil vom 23. November 1993, Nr. 14032/88, § 35; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr. 20508/03, § 30 m.w.N.) hätte sich das Oberlandesgericht bereits im Ausgangspunkt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dem Beschwerdeführer nach türkischem Recht grundsätzlich das Recht zukommt, auf seinen Wunsch hin an einer gegen ihn gerichteten erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.

    Obwohl sich die aus §§ 30, 73 IRG fließende Pflicht des Oberlandesgerichts zur umfassenden Sachaufklärung jedenfalls dann auch auf das insoweit einschlägige (Prozess-)Recht des ersuchenden Staates bezieht, wenn der Verfolgte - wie hier - substantiiert darlegt, im Falle seiner Auslieferung einem Strafverfahren ausgesetzt zu sein, in dem seinem Recht auf Anwesenheit nicht genügt werde (vgl. für dahingehende Aufklärungspflichten im Fall von Verurteilungen in Abwesenheit des Angeklagten Böhm, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas/Brodowski, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 30 Rn. 28 f. ), hat das Oberlandesgericht nicht ermittelt, wie das Anwesenheitsrecht im Strafverfahren nach türkischem Recht konkret ausgestaltet ist und unter welchen Bedingungen - etwa nach einer eindeutigen Verzichtserklärung seitens des Angeklagten (vgl. dazu EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 29 f.; Medenica v. Switzerland, Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55) - Einschränkungen zugelassen sind.

  • EGMR, 08.04.2010 - 20508/03

    SINICHKIN v. RUSSIA

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
    aa) Für ein faires Strafverfahren ist es von zentraler Bedeutung, dass der Angeklagte persönlich am Verfahren teilnimmt (vgl. EGMR, Poitrimol v. France, Urteil vom 23. November 1993, Nr. 14032/88, § 35; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr. 20508/03, § 30, m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 140, 317 ).

    Rechtsmittelverfahren, in denen nur über Rechtsfragen, nicht aber über Tatsachenfragen entschieden wird, stehen gegebenenfalls mit Art. 6 EMRK im Einklang, obwohl der Angeklagte der Verhandlung nicht persönlich beiwohnt, sofern er in erster Instanz anwesend war (vgl. EGMR, Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr. 20508/03, § 31; , Sakhnovskiy v. Russia, Urteil vom 2. November 2010, Nr. 21272/03, § 96).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt insoweit eine Einzelfallbetrachtung vor, in der der Prüfungsumfang und die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts, der Gegenstand des Verfahrens und seine Bedeutung für den Angeklagten sowie die Art und Weise, in der die Interessen des Angeklagten vor Gericht geschützt werden, eine Rolle spielen (vgl. EGMR , Hermi v. Italy, Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 18114/02, § 60; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr. 20508/03, § 30 m.w.N.; zum Ganzen vgl. Grabenwarter/Pabel, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 3. Aufl. 2022, Kap. 14 Rn. 147 m.w.N.).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur herausgehobenen Bedeutung des Rechts eines Angeklagten auf Anwesenheit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. insoweit nur EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, §§ 27 ff.; Poitrimol v. France, Urteil vom 23. November 1993, Nr. 14032/88, § 35; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr. 20508/03, § 30 m.w.N.) hätte sich das Oberlandesgericht bereits im Ausgangspunkt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dem Beschwerdeführer nach türkischem Recht grundsätzlich das Recht zukommt, auf seinen Wunsch hin an einer gegen ihn gerichteten erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.

  • EGMR, 23.11.1993 - 14032/88

    POITRIMOL c. FRANCE

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
    aa) Für ein faires Strafverfahren ist es von zentraler Bedeutung, dass der Angeklagte persönlich am Verfahren teilnimmt (vgl. EGMR, Poitrimol v. France, Urteil vom 23. November 1993, Nr. 14032/88, § 35; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr. 20508/03, § 30, m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 140, 317 ).

    Dies dient nicht nur allgemein seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern gibt dem Gericht auch die Möglichkeit, die Stichhaltigkeit seiner Aussagen zu prüfen und sie mit denen des Opfers und der Zeugen zu vergleichen (vgl. EGMR, Poitrimol v. France, Urteil vom 23. November 1993, Nr. 14032/88, § 35).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur herausgehobenen Bedeutung des Rechts eines Angeklagten auf Anwesenheit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. insoweit nur EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, §§ 27 ff.; Poitrimol v. France, Urteil vom 23. November 1993, Nr. 14032/88, § 35; Sinichkin v. Russia, Urteil vom 8. April 2010, Nr. 20508/03, § 30 m.w.N.) hätte sich das Oberlandesgericht bereits im Ausgangspunkt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dem Beschwerdeführer nach türkischem Recht grundsätzlich das Recht zukommt, auf seinen Wunsch hin an einer gegen ihn gerichteten erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
    Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

    c) Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherungen nicht eingehalten werden (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
    Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 17).

    Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 18 m.w.N.).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvR 1282/21 -, Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
    Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

  • EGMR, 14.06.2001 - 20491/92

    MEDENICA c. SUISSE

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
    Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten können allerdings mit der Konvention vereinbar sein, wenn der Angeklagte auf sein Anwesenheits- und Verteidigungsrecht verzichtet hat oder ein Gericht die ihm zur Last gelegten Vorwürfe erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüft, nachdem es den Angeklagten gehört hat (vgl. EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 29 f.; Medenica v. Switzerland, Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55; vgl. auch BVerfGE 140, 317 ).

    Obwohl sich die aus §§ 30, 73 IRG fließende Pflicht des Oberlandesgerichts zur umfassenden Sachaufklärung jedenfalls dann auch auf das insoweit einschlägige (Prozess-)Recht des ersuchenden Staates bezieht, wenn der Verfolgte - wie hier - substantiiert darlegt, im Falle seiner Auslieferung einem Strafverfahren ausgesetzt zu sein, in dem seinem Recht auf Anwesenheit nicht genügt werde (vgl. für dahingehende Aufklärungspflichten im Fall von Verurteilungen in Abwesenheit des Angeklagten Böhm, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas/Brodowski, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 30 Rn. 28 f. ), hat das Oberlandesgericht nicht ermittelt, wie das Anwesenheitsrecht im Strafverfahren nach türkischem Recht konkret ausgestaltet ist und unter welchen Bedingungen - etwa nach einer eindeutigen Verzichtserklärung seitens des Angeklagten (vgl. dazu EGMR, Colozza v. Italy, Urteil vom 12. Februar 1985, Nr. 9024/80, § 29 f.; Medenica v. Switzerland, Urteil vom 14. Juni 2001, Nr. 20491/92, § 55) - Einschränkungen zugelassen sind.

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
    Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

  • BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05

    Anspruch auf faires Verfahren (Gesamtbetrachtung); Konfrontationsrecht (fehlende

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 411/07

    Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Fragerecht; Berücksichtigung der EMRK);

  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

  • BVerfG, 26.02.2018 - 2 BvR 107/18

    Auslieferung an die Schweiz zum Zwecke der Strafvollstreckung (Wahrung des

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • EGMR, 02.11.2010 - 21272/03

    SAKHNOVSKI c. RUSSIE

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • EGMR, 08.12.2009 - 44023/02

    CAKA v. ALBANIA

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

  • EGMR, 09.11.2006 - 26260/02

    GOLUBEV v. RUSSIA

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2023 - 13 ME 183/23

    Abschiebung; Abschiebungsverbot; Auslieferung; Aussetzung der Abschiebung;

    Er habe gegen den Auslieferungshaftbefehl und auch gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 4. und 15. September 2023 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1368/23) erhoben und zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei.
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